AW: Garantieversicherung / Garantieverlängerung / Funktionsgarantie
GVB 252/05: schön wärs...
Gültig sind wohl aktuell die Bedingungen GVB 252/2.
Das liest sich ansatzweise so:
III. Was ist nicht versichert?
Wir leisten keine Garantie
(1) für
a) Wartung (Teile und Service) und natürlichen Verschleiß
sowie alle Teile, die im Rahmen der vom Hersteller des Fahrzeuges
vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten auszutauschen
sind (z.B. Kupplungsbeläge, Luftfilter, Keil-, Flachund
Zahnriemen);
b) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind.
c) Lack- und Korrosionsschäden
(2) für die nachfolgenden Positionen und Bauteile:
a) Alle Rahmen- und Karosserieteile, Cabrio- und Faltverdecke,
Federn und Stoßdämpfer, Luftfedern und Luftfederdämpfer,
Glas, Scheinwerfergehäuse, Beleuchtung innen und außen,
Lampen mit LED-Technik, Batterie;
b) Innen- und Außenverkleidungen, Abdeckungen, Dämpfungen
und Polsterung;
c) Luft-, Öl- und Wasserlecks, Windgeräusche, Quietsch- und
Klappergeräusche, Undichtigkeiten, Dichtungen, Dichtungsmanschetten,
Wellendichtringe, Gummiteile und Schläuche,
Rohrleitungen;
d) Auspuffsystem mit Katalysator und Russpartikelfilter;
e) werkseitig eingebautes bewegliches und unbewegliches
Mobiliar, z.B. bei Individualeinbauten wie Camping-, Wohnmobil-
und Businessausstattung;
f) Test-, Mess- und Einstellarbeiten, Zünd- und Glühkerzen
sowie Betriebsstoffe und Hilfsmittel wie Öle, Ölfilter und Frostschutzmittel
und Verunreinigung im Kraftstoffsystem, es sei
denn, sie treten in ursächlichem unmittelbarem Zusammenhang
mit einem garantiepflichtigen Schaden auf (vgl. Ziffer V
3a+b);
g) Kupplungsscheibe und Bremsbeläge, -trommel, -scheiben
und -klötze, Felgen, Reifen, Auswuchten der Räder;
h) Aufbauten und technische Anbauten bei Nutzfahrzeugen
i) Folgende nicht werkseitig eingebaute Teile: Radio/Kassetten-
/ CD-Spieler, CD-Wechsler, Antennen und alle Teile des
Sound-Systems, Unterhaltungselektronik, Navigationssystem,
Telefon und Freisprecheinrichtung, Audio- und Videosysteme,
bewegliches und unbewegliches Mobiliar, z.B. bei Individualeinbauten
wie Camping-, Wohnmobil- und Businessausstattung;
j) Datenträger (DVD, CD-Roms) für Navigationsgeräte
k) Sicherungen, Glühlampen, Gasentladungslampen;
(3) für Schäden
a) die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des
Fahrzeuges oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen
(z.B. Umrüstung auf Gasbetrieb) verursacht werden, die nicht
durch den Hersteller zugelassen sind oder nicht fachgerecht
eingebaut worden sind;
b) an Kraftfahrzeugen, deren Motorleistung oder Motordrehmoment
durch Veränderungen am Triebwerk oder an der
Triebwerkssteuerung gesteigert wurde (Tuning oder Chip-
Tuning);
c) an Kraftfahrzeugen, die mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen
Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig
vermietet werden;
d) an Kraftfahrzeugen, die als Fahrschulwagen, Rettungs- und
Polizeifahrzeuge eingesetzt werden sowie an Kraftfahrzeugen,
die auf einen Betrieb des Kraftfahrzeuggewerbes zugelassen
sind oder sich in deren Besitz befinden;
e) an Kraftfahrzeugen, die nicht der zweijährigen Herstellergewährleistung
ab Erstzulassung unterliegen;
f) an Sonderkraftfahrzeugen, Sonderserien und Fahrzeugen
mit werkseitig leistungsgesteigerten Aggregaten;
g) an Kraftfahrzeugen, die über die Volkswagen Leasing
GmbH geleast worden sind.
(4) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:
a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich
mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere
Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung;
c) durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Steinschlag,
Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie
Brand oder Explosion;
d) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen,
Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe
oder durch Kernenergie
e) für die ein Dritter als Hersteller oder Lieferant aus Reparaturauftrag
eintritt;
f) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter
oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;
g) die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden
sind oder zu denen versucht wurde, arglistig über Tatsachen
zu täuschen, die in einem kausalen Zusammenhang zu dem
Eintritt des Schadens oder der Höhe der Entschädigung stehen;
h) die durch Tierbiss entstanden sind.
(5) für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit
stehen, dass
a) Eingriffe am Kilometerzähler vorgenommen wurden oder ein
Defekt sowie ein Austausch unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes
nicht angezeigt wird;
b) der garantiepflichtige Schaden vor der Reparatur nicht unverzüglich
gemeldet und das Kraftfahrzeug nicht zur Untersuchung
der beschädigten Sache bereitgestellt wird, die zur
Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte nicht
erteilt werden oder Weisungen zur Minderung des Schadens
nicht befolgt werden;
c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum
Betrieb des Kraftfahrzeuges nicht beachtet werden (z.B. durch
Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe);
d) eine Rückrufaktion des Herstellers nicht wahrgenommen
wurde;
e) ein für die Vertragswerkstatt erkennbarer Vorschaden nicht
repariert wurde;
f) ein für die Vertragswerkstatt erkennbarer Mangel, der bei
Garantieabschluss bestanden hatte, nicht repariert wurde.
(6) Tritt durch einen ersatzpflichtigen Schaden ein Folgeschaden
an einem nicht versicherten Bauteil ein, so ist dieser Folgeschaden
nicht versichert.
(7) Defekte an einem nicht versicherten Bauteil sind auch dann
nicht versichert, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit eines
versicherten Bauteils beeinträchtigt wird und dieses Bauteil
selbst nicht defekt ist.
Andreas