Garantieversicherung / Garantieverlängerung / Funktionsgarantie

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bonsai19

Top-Mitglied
Ort
Regensburg
Mein Auto
T5 Multivan
Erstzulassung
06/2010
Motor
TDI® 132 KW
DPF
ab Werk
Motortuning
nein
Getriebe
DSG®
Antrieb
Front
Ausstattungslinie
Highline
Radio / Navi
RNS 510
Extras
18" Canberra, AHZV
Hallo miteinander,

der eine oder andere von Euch liebäugelt vielleicht auch damit, die Werksgarantie zu verlängern. Solange der entsprechende Vertrag innerhalb der zwei Jahre Werksgarantie geschlossen wird, ist das auch kein Problem. Allerdings gibt es etwas wesentliches zu beachten - die Laufzeit!
Der Vertrag ist selbstverlängernd, solange man nicht rechtzeitig kündigt. Die erste Phase nennt VW "Garantieverlängerung", diese kann 12, 24 oder 36 Monate betragen und muss bei Vertragsschluss angegeben werden. Die zweite Phase, genannt "Funktionsgarantie" ist die Vertragsverlängerung. Hier gelten wesentliche Einschränkungen gegenüber Phase 1 (Klappergeräusche werden nicht mehr übernommen, kein DPF usw.). Man muss sich also bei Vertragsschluss entscheiden, wieviele Jahre man wirklich die Garantie verlängern will, um in den vollen Genuss der Leistungen zu kommen.

Grüße

bonsai
 
AW: Garantieversicherung / Garantieverlängerung / Funktionsgarantie

Genau so ist es bei uns gewesen. Interessant sind übrigens noch die diversen Einschränkungen, die bei der Garantieverlängerung gelten. Ob es sich wirklich gelohnt hat weiss ich bis heute nicht....

Andreas
 
AW: Garantieversicherung / Garantieverlängerung / Funktionsgarantie

Interessant sind übrigens noch die diversen Einschränkungen, die bei der Garantieverlängerung gelten.

Moin Andreas,

was für Einschränkungen meinst Du? Es ist doch eine Verlängerung der originalen Werksgarantie.....
Oder hast Du etwas anderes abgeschlossen?
 
AW: Garantieversicherung / Garantieverlängerung / Funktionsgarantie

Hallo JoJoM,

such mal im Netz nach "gvb 252/05", das sind die Bedingungen.
Interessant ist z.B. der Punkt IV. 1. a) dd)
-> Nichtleistung bei Schäden, deren Behebung im Rahmen einer gewährten Kulanz erfolgt (ist)

Soll das heissen, wenn VW 70% Kulanz anbietet, ist die Versicherung raus und ich bin der Dumme?

Auch interessant ist, dass Kupplungsscheiben nicht versichert sind. Gilt das auch fürs DSG?

Grüße

bonsai
 
AW: Garantieversicherung / Garantieverlängerung / Funktionsgarantie

Soll das heissen, wenn VW 70% Kulanz anbietet, ist die Versicherung raus und ich bin der Dumme?

Richtig! Deshalb ist in dem anderen Garantieverlängerungsfred immer darauf hingewiesen worden, dass man sich nicht auf Kulanz einlassen darf, sondern auf die Garantie pochen soll.
 
AW: Garantieversicherung / Garantieverlängerung / Funktionsgarantie

Gilt das auch bei der verlängerter Werksgarantie oder erst danach bei der eingeschränkten Gewährleistung?
 
AW: Garantieversicherung / Garantieverlängerung / Funktionsgarantie

GVB 252/05: schön wärs...
Gültig sind wohl aktuell die Bedingungen GVB 252/2.

Das liest sich ansatzweise so:

III. Was ist nicht versichert?
Wir leisten keine Garantie

(1) für
a) Wartung (Teile und Service) und natürlichen Verschleiß
sowie alle Teile, die im Rahmen der vom Hersteller des Fahrzeuges
vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten auszutauschen
sind (z.B. Kupplungsbeläge, Luftfilter, Keil-, Flachund
Zahnriemen);
b) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind.
c) Lack- und Korrosionsschäden

(2) für die nachfolgenden Positionen und Bauteile:
a) Alle Rahmen- und Karosserieteile, Cabrio- und Faltverdecke,
Federn und Stoßdämpfer, Luftfedern und Luftfederdämpfer,
Glas, Scheinwerfergehäuse, Beleuchtung innen und außen,
Lampen mit LED-Technik, Batterie;
b) Innen- und Außenverkleidungen, Abdeckungen, Dämpfungen
und Polsterung;
c) Luft-, Öl- und Wasserlecks, Windgeräusche, Quietsch- und
Klappergeräusche, Undichtigkeiten, Dichtungen, Dichtungsmanschetten,
Wellendichtringe, Gummiteile und Schläuche,
Rohrleitungen;
d) Auspuffsystem mit Katalysator und Russpartikelfilter;
e) werkseitig eingebautes bewegliches und unbewegliches
Mobiliar, z.B. bei Individualeinbauten wie Camping-, Wohnmobil-
und Businessausstattung;
f) Test-, Mess- und Einstellarbeiten, Zünd- und Glühkerzen
sowie Betriebsstoffe und Hilfsmittel wie Öle, Ölfilter und Frostschutzmittel
und Verunreinigung im Kraftstoffsystem, es sei
denn, sie treten in ursächlichem unmittelbarem Zusammenhang
mit einem garantiepflichtigen Schaden auf (vgl. Ziffer V
3a+b);
g) Kupplungsscheibe und Bremsbeläge, -trommel, -scheiben
und -klötze, Felgen, Reifen, Auswuchten der Räder;
h) Aufbauten und technische Anbauten bei Nutzfahrzeugen
i) Folgende nicht werkseitig eingebaute Teile: Radio/Kassetten-
/ CD-Spieler, CD-Wechsler, Antennen und alle Teile des
Sound-Systems, Unterhaltungselektronik, Navigationssystem,
Telefon und Freisprecheinrichtung, Audio- und Videosysteme,
bewegliches und unbewegliches Mobiliar, z.B. bei Individualeinbauten
wie Camping-, Wohnmobil- und Businessausstattung;
j) Datenträger (DVD, CD-Roms) für Navigationsgeräte
k) Sicherungen, Glühlampen, Gasentladungslampen;

(3) für Schäden
a) die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des
Fahrzeuges oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen
(z.B. Umrüstung auf Gasbetrieb) verursacht werden, die nicht
durch den Hersteller zugelassen sind oder nicht fachgerecht
eingebaut worden sind;
b) an Kraftfahrzeugen, deren Motorleistung oder Motordrehmoment
durch Veränderungen am Triebwerk oder an der
Triebwerkssteuerung gesteigert wurde (Tuning oder Chip-
Tuning);
c) an Kraftfahrzeugen, die mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen
Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig
vermietet werden;
d) an Kraftfahrzeugen, die als Fahrschulwagen, Rettungs- und
Polizeifahrzeuge eingesetzt werden sowie an Kraftfahrzeugen,
die auf einen Betrieb des Kraftfahrzeuggewerbes zugelassen
sind oder sich in deren Besitz befinden;
e) an Kraftfahrzeugen, die nicht der zweijährigen Herstellergewährleistung
ab Erstzulassung unterliegen;
f) an Sonderkraftfahrzeugen, Sonderserien und Fahrzeugen
mit werkseitig leistungsgesteigerten Aggregaten;
g) an Kraftfahrzeugen, die über die Volkswagen Leasing
GmbH geleast worden sind.

(4) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:
a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich
mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere
Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung;
c) durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Steinschlag,
Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie
Brand oder Explosion;
d) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen,
Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe
oder durch Kernenergie
e) für die ein Dritter als Hersteller oder Lieferant aus Reparaturauftrag
eintritt;
f) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter
oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;
g) die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden
sind oder zu denen versucht wurde, arglistig über Tatsachen
zu täuschen, die in einem kausalen Zusammenhang zu dem
Eintritt des Schadens oder der Höhe der Entschädigung stehen;
h) die durch Tierbiss entstanden sind.

(5) für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit
stehen, dass
a) Eingriffe am Kilometerzähler vorgenommen wurden oder ein
Defekt sowie ein Austausch unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes
nicht angezeigt wird;
b) der garantiepflichtige Schaden vor der Reparatur nicht unverzüglich
gemeldet und das Kraftfahrzeug nicht zur Untersuchung
der beschädigten Sache bereitgestellt wird, die zur
Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte nicht
erteilt werden oder Weisungen zur Minderung des Schadens
nicht befolgt werden;
c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum
Betrieb des Kraftfahrzeuges nicht beachtet werden (z.B. durch
Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe);
d) eine Rückrufaktion des Herstellers nicht wahrgenommen
wurde;
e) ein für die Vertragswerkstatt erkennbarer Vorschaden nicht
repariert wurde;
f) ein für die Vertragswerkstatt erkennbarer Mangel, der bei
Garantieabschluss bestanden hatte, nicht repariert wurde.

(6) Tritt durch einen ersatzpflichtigen Schaden ein Folgeschaden
an einem nicht versicherten Bauteil ein, so ist dieser Folgeschaden
nicht versichert.

(7) Defekte an einem nicht versicherten Bauteil sind auch dann
nicht versichert, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit eines
versicherten Bauteils beeinträchtigt wird und dieses Bauteil
selbst nicht defekt ist.

Andreas
 
AW: Garantieversicherung / Garantieverlängerung / Funktionsgarantie

Dann scheint ein Abschluss der Garantieverlängerung ja nicht wirklich Sinn zu machen ... was bleibt denn da noch übrig??? Wir haben unseren 01/2012 ausgeliefert bekommen und wollten eigentlich Ende dieses Jahres für 3 Jahre abschließen ... rausgeschmissenes Geld, oder?

Gruß,
Thomas
 
AW: Garantieversicherung / Garantieverlängerung / Funktionsgarantie

Unsere Übrlegungen zum Abschluss waren:


  • es braucht eine faire Werkstatt, die die "Diagnose" stellt...
  • Zumindest teure Dinge wie Motorschaden sind noch drin.
  • Der Wiederverkaufswert im Gebrauchtwagenmarkt ist besser
 
AW: Garantieversicherung / Garantieverlängerung / Funktionsgarantie

Hallo miteinander,

die Bedingungen GVB 252/05 in der Fassung vom 20.03.2012 sind aktuell. Ich habe das Dokument hier vor mir liegen, angeheftet an einen Vertragsentwurf des VVD. Glaube wird auch nicht Wissen, wenn man lange Texte postet...

Grüße

bonsai
 
AW: Garantieversicherung / Garantieverlängerung / Funktionsgarantie

Gelten die geposteten Ausnahmen für die Verlängerung der Werksgarantie (wahlweise 12, 24 oder 36 Monate)? Das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.
Es kann sich dabei um die Bedingungen für die danach folgende Verlängerung handeln, wenn nicht min. ein Monat vor Ablauf gekündigt wird, oder?
 
AW: Garantieversicherung / Garantieverlängerung / Funktionsgarantie

Hallo miteinander,

die Bedingungen GVB 252/05 in der Fassung vom 20.03.2012 sind aktuell. Ich habe das Dokument hier vor mir liegen, angeheftet an einen Vertragsentwurf des VVD. Glaube wird auch nicht Wissen, wenn man lange Texte postet...

Grüße

bonsai

Danke für die freundliche Belehrung... Muss das in dieser Form sein???
Um auch mal den Schlauberger zu mimem: Das Thema gab es schon mal in 2009. Nur das PDF mit den Bedingungen ist nicht mehr aufrufbar.

Ich habe genau diese Bedingungen zu meiner Vertragsverlängerung zugeschickt bekommen. Da ich nicht weiss, ob ich das Original aus Uhrheberrechtsgründen hier anheften darf, habe ich halt zitiert.
Für Borsti werde ich zu Hause nochmal nachsehen. Ansonsten bin ich raus aus diesem Thread. Ist mir echt zu blöd...

Andreas
 
AW: Garantieversicherung / Garantieverlängerung / Funktionsgarantie

Moin,

heute hab ich die Unterlagen zur Garantieversicherung per Post bekommen.
Nachdem was hier geschrieben wurde, dachte ich zwischenzeitlich ich hätte da was mächtig falsch verstanden.
Ist aber alles gut.
Es gibt die erste Phase (je nach Abschluss 12, 24 oder 36 Monate) in der die Garantieversicherung die Werksgarantie verlängert. Ausgeschlossen sind Verschleiß, Vandalismus, Unfälle etc. kein Wunder, da das nie bestandteil einer Garantie ist. Verschleiß ist ein eigenes Problem und die anderen Dinge sind Sachen für Kasko-Versicherungen.
Die zweite Phase nennt sich Funktionsgarantie und schließt bei vergessener Kündigung an die Garantieversicherung an. Dann gilt das bereits oben geschriebene. Fast alles ist ausgeschlossen und die ganze Sache großer Quatsch. Ich denke da hat VW die Masche des Jamba-Sparabos kopiert. Wer vergisst zu kündigen zahlt eben.

Gruß
Borsti
 
AW: Garantieversicherung / Garantieverlängerung / Funktionsgarantie

Die Bedingungen sind sehr verklausuliert geschrieben. Die lange Liste mit den Ausschlüssen gilt nach Ablauf der ersten Phase. Davor ist es wirklich eine Verlängerung der Werksgarantie bei der nur Verschleissteile, Vandalismus etc. ausgeschlossen sind.

Da haben wir aber in einem Thread von Ende 2010 schon lang und breit drüber diskutiert:

http://www.t5-board.de/board/threads/55431-Preis-Garantieverlängerung-Der-Hammer-!?highlight=hammer

Ich mache deshalb hier mal zu.

Gruß, Marcus
 
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